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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 11. Juni 2010 in Rostock gegründete Verein, nachfolgend Schulverein oder Verein genannt, führt den Namen „Think Rochade - SC HRO e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Rostock. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.

3. Der Schulverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, vorrangig für die Schüler auf dem SchulCampus Rostock-Evershagen sowie die Förderung des Sportes. Dazu werden folgende Teilziele formuliert:

1. Förderung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur humanistischen Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen auf dem SchulCampus der Hansestadt Rostock (SC HRO), besonders um allen gleiche Bildungs- und Berufschancen zu bieten,

2. Förderung von Jugendarbeit in Form von Arbeitsgemeinschaften und Wettbewerben, besonders im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,

3. Förderung des Schach- und Denksportes.

Zur Verwirklichung dieser Ziele ist der Verein Mitglied des Landesschachbundes Mecklenburg-Vorpommern und des Sportbundes Rostock.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zulässig.

3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

4. Eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Umlage darf den sechsfachen Jahresmitgliedsbeitrag eines jeden Mitglieds nicht überschreiten.

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe dafür sind insbesondere:

1. gemeinschädigendes Verhalten,

2. grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung,

3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verweis,

2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit
sie von der Entscheidung, gegen die der Einspruch erhoben wird, berührt sind.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand, bestehend aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 1 Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

1. es der Vorstand beschließt,

2. ein Viertel der Mitglieder die Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen beschlossen werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8. Grundlegende Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und der Ordnungen des Vereins,

2. Wahl des Vorstands und vorherige Festlegung der Anzahl der zu wählenden Beisitzer des Vorstandes,

3. Ausschluss von Mitgliedern.

9. Es besteht für die Mitgliederversammlungen grundsätlich die Möglichkeit der Stimmübertragung. Die Stimmübertragung muss schriftlich unter Angabe der Namen des Übertragenden und des Empfängers der Stimme, dem Datum der Mitgliederversammlung und der Unterschrift des Übertragenden erfolgen und der Sitzungsleitung vor der Mitgliederversammlung übergeben werden. Die Übertragung kann grundsätzlich nur für eine Mitgliederversammlung erfolgen. Eine Dauerübertragung ist ausgeschlossen. Der Empfänger der Stimme muss ebenfalls Vereinsmitglied sein. Auf jedes Vereinsmitglied kann mindestens eine Stimme übertragen werden, jedoch darf ein Vereinsmitglied maximal 10 % aller Stimmen der Mitglieder auf sich vereinen. Eine Stimmrechtsübertragung ist für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außer für Wahlen und anderweitige Personalangelegenheiten, möglich.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. drei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. bis zu fünf Beisitzern.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand in allen Angelegenheiten, die von der Satzung und den Ordnungen nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt ebenfalls Satz 3.

 

§ 11 Jugend des Vereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es reicht ein Beschlussprotokoll.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

2. von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung die Hälfte oder weniger der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann auch mit weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die für den SchulCampus Rostock-Evershagen zuständige Schulbehörde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gleichartiger gemeinnütziger Zwecke für den SchulCampus Rostock-Evershagen verwendet werden darf.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2010.

Geändert durch die Mitgliederversammlungen am 20. Januar 2012, 9. April 2014, 22. Februar 2019 und 6. März 2020.

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